vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 98/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Kapitalmarktgesetzes und des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes
(NR: GP XXV RV 670 AB 752 S. 83 . BR: AB 9416 S. 844 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0050 ]

98. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 2 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 3 Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet. Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile;“

2. Der Einleitungsteil in § 15 Abs. 5 lautet:

„Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass“

3. In § 48 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und hinsichtlich der Z 9 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro“.

4. Im Schlussteil des § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 2 bis 8“ durch die Wortfolge „Z 2 bis 5, 7 und 8“ ersetzt.

5. § 48 Abs. 1 Z 6 entfällt.

6. § 48 Abs. 1 Z 9 entfällt.

7. § 48 Abs. 3b Z 2 lautet:

  1. „2. der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;“

8. § 66 Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, sofern an diesem Markt die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.“

9. In § 67 Abs. 5 wird das Wort „Berufungssenat“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.6. § 70 lautet:

§ 70. Die Zulassung zum amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr von Wertpapieren, die nicht in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft sind, ist unzulässig.“

10. In § 71 wird die Wortfolge „Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland“ durch die Wortfolge „Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG“ ersetzt.

11. In § 72 Abs. 3 Z 6 lit. a wird das Wort „Geschäftsberichte“ durch die Wortfolge „Jahresabschlüsse und Lageberichte“ ersetzt.

12. In § 72 Abs. 3 Z 6 lit. b wird das Wort „Geschäftsbericht“ durch die Wortfolge „Jahresabschlüsse und Lagebericht“ ersetzt.

13. In § 72 Abs. 3 Z 7 entfällt die Wortfolge „ , je in zweifacher Ausfertigung“.

14. In § 72 Abs. 3 entfällt die Z 8.

15. In § 72 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder durch das Verfahren gemäß § 75a“.

16. Die Überschrift vor § 81a lautet:

„Transparenzvorschriften“

17. Der Einleitungssatz in § 81a Abs. 1 lautet:

„Für die Zwecke der §§ 81a bis 95e gelten folgende Begriffsbestimmungen:“

18. § 81a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. „Emittent“ ist eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.“

19. § 81a Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. „Herkunftsmitgliedstaat“ ist
    1. a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,
      1. aa) für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,
      2. bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 82 Abs. 8 veröffentlicht hat;
    2. b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;
    3. c) für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;
    4. d) für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 82 Abs. 8a mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 82 Abs. 8a mitgeteilt hat.“

20. In § 81a Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „des gemäß Z 7 lit. b gewählten Herkunftsmitgliedstaates“ durch die Wortfolge „des gemäß Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates sowie die Angabe gemäß den §§ 87 Abs. 6 und 89“ ersetzt.

21. § 81a Abs. 1 Z 15 lautet:

  1. „15. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;“

22. Dem § 81a Abs. 1 wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. „förmliche Vereinbarung“ ist eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung.“

23. In § 81a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und § 93 Abs. 6“.

24. Der Einleitungsteil in § 82 Abs. 4 lautet:

„Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst“

25. § 82 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 87 Abs. 1 und 6, § 89 sowie § 93 Abs. 1 bis 5 sowie die Angabe des gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.“

26. Nach § 82 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Der Emittent hat seinen gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 85 und 86 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.“

27. § 86 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz entfallen.

28. Nach § 86 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Zugang zum Speichersystem der OeKB hat auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu erfolgen.“

29. In § 86 Abs. 6 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.“

30. § 87 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.“

31. § 87 Abs. 6 lautet:

„(6) Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen die Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß IAS 34.“

32. § 89 samt Überschrift lautet:

„Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

§ 89. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243c UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267b UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.“

33. § 90 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und“

34. In § 91 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „ der auf den Tag folgt“.

35. § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch eine etwaige Schwelle gemäß Abs. 6 oder die Schwellen von 4 vH oder 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

  1. 1. er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und
  2. 2. er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.“

36. § 91 Abs. 2a lautet:

„(2a) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

  1. 1. der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und
  2. 2. die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.“

37. Nach § 91 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.“

38. § 91a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung
    1. a) das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
    2. b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen

39. § 91a Abs. 1 Z 2 und 4 entfallen.

40. § 91a Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.“

41. § 91a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Abs. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.“

42. § 91a Abs. 3 lautet:

„(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.“

43. § 91a Abs. 5 bis 7 entfallen.

44. Dem § 91a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in den §§ 91 Abs. 2 und 92a Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.“

45. Nach § 91a wird folgender § 91b samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenrechnung

§ 91b. (1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 91, 91a und 92 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 91 und 92 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 91a beziehen, jene in § 91 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.

(2) Die bereits gemäß § 91a mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 91 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.“

46. § 92 Z 3 lautet:

  1. „3. Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;“

47. § 92 Z 5 lautet:

  1. „5. Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden.“

48. Der Einleitungsteil in § 92a Abs. 1 lautet:

„Die Anzeige gemäß § 91 in Verbindung mit den §§ 91a, 91b und 92 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in § 91 Abs. 1 festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:“

49. § 92a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Anzahl der Stimmrechte und deren Prozentsatz nach dem Erwerb oder der Veräußerung sowie die Schwelle, die dadurch erreicht, über- oder unterschritten wird;“

50. § 92a Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. das Datum, zu dem die Schwelle erreicht, über- oder unterschritten wurde;“

51. § 92a Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. im Falle des § 91a die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, eine Aufschlüsselung der einzelnen enthaltenen Instrumente, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des § 91a Abs. 1 Z 3 die Laufzeit des Finanzinstruments;“

52. § 92a Abs. 1 Z 6 entfällt.

53. § 93 Abs. 6 entfällt.

54. § 94 Z 2 entfällt.

55. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen

§ 95a. Wer

  1. 1. als Emittent eine Melde-, Veröffentlichungs- oder Antragspflicht gemäß den §§ 82 bis 89 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
  2. 2. eine Melde- oder Veröffentlichungspflicht gemäß den §§ 91 bis 94 oder aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

56. Nach § 95a werden folgende §§ 95b bis 95d eingefügt:

§ 95b. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in § 95a angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

§ 95c. Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5. der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  6. 6. der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. 7. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  8. 8. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  9. 9. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

    Die Bestimmung des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 95d. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß den §§ 95a und 95b hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.“

57. Nach § 95d wird folgender § 95e samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichungen

§ 95e. (1) Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 95a und 95b sind von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes, sowie gegebenenfalls die eingelangten Rechtsmittel umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung zu ändern.

(2) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

  1. 1. einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
  3. 3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
  4. 4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

    Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.“

58. § 96 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (Zu § 81a Abs. 1 Z 7)

    Für Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die die Wahl ihres Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb oder lit. b nicht vor dem 27. November 2015 mitgeteilt haben, beginnt die Frist von drei Monaten am 27. November 2015.

  1. 2. (Zu § 81a Abs. 1 Z 7)

    Emittenten, die einen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb, lit. b oder lit. c auswählen und ihre Wahl den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates vor dem 27. November 2015 mitgeteilt haben, sind von der Verpflichtung gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. d befreit, es sei denn, die betreffenden Emittenten wählen nach dem 27. November 2015 einen anderen Herkunftsmitgliedstaat.

  1. 3. (Zu § 82 Abs. 4)

    Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 82 Abs. 4 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.

  1. 4. (Zu § 86 Abs. 1a)

    Die OeKB hat den Zugang zu ihrem Speichersystem über das europäische elektronische Zugangsportal spätestens ab dem 1. Jänner 2018 sicherzustellen.“

59. § 96a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

60. Dem § 101a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.0602014 S. 349, anzuwenden.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/50/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG , ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, anzuwenden.“

61. Vor § 102 lautet die Überschrift:

„Inkrafttreten“

62. Dem § 102 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 3 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 5, § 48 Abs. 1 und 3b Z 2, § 66 Abs. 5 Z 3, § 67 Abs. 5, § 70, § 71, § 72 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 81a, der Einleitungssatz des § 81a Abs. 1, § 81a Abs. 1 Z 4, 7, 9, 15 und 16 samt Überschrift, § 81a Abs. 5, § 82 Abs. 4, 8 und 8a, § 86 Abs. 1a und 6 Z 8 und 9 § 87 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6, § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 1, 2, 2a und 2b, § 91a Abs. 1 Z 1 und 3, § 91a Abs. 2, 3 und 8, § 91b samt Überschrift, § 92 Z 3 und 5, der Einleitungsteil des § 92a Abs. 1, § 92a Abs. 1 Z 1, 3 und 5, § 95a samt Überschrift, §§ 95b bis 95d, § 95e samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 96a Abs. 3, § 101a Abs. 7 und 8, und die Überschrift vor § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.“

63. Nach § 102 wird folgender § 103 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

§ 103. § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 72 Abs. 3 Z 8, § 86 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 91a Abs. 1 Z 2 und 4, § 91a Abs. 5 bis 7, § 92a Abs. 1 Z 6, § 93 Abs. 6 und § 94 Z 2 treten mit Ablauf des 25. November 2015 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c lautet:

  1. „c) für alle Drittstaatsemittenten von Wertpapieren, die nicht in lit. b genannt sind, je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder den EWR-Vertragsstaat, in dem die Wertpapiere erstmals nach dem 01. Oktober 2015 öffentlich angeboten werden sollen, oder den EWR-Vertragsstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den Drittstaatsemittenten
    1. aa) wenn der Herkunftsmitgliedsstaat nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde oder
    2. bb) in den Fällen gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb BörseG.“

2. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;“

3. Der Schlussteil in § 7 Abs. 4 lautet:

„Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zur Verfügung zu stellen und bei der FMA oder einer hierzu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und von der FMA oder der von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel. Sofern die FMA die zuständige Behörde ist, hat sie die endgültigen Bedingungen ESMA mitzuteilen. Die endgültigen Bedingungen enthalten nur Angaben, die die Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts. Das Emissionsvolumen und der Emissionspreis sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.“

4. § 10 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Veranlagungen“ die Wortfolge „im Inland“ eingefügt.

6. Der Einleitungsteil in § 16 lautet:

„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),“

7. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/71/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64) in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU , ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/51/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/51/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, anzuwenden.“

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c, § 3 Abs. 1 Z 4, der Schlussteil des § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 3, der Einleitungsteil in § 16 sowie § 18 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs. 1 Z 7 BörseG Österreich ist.“

2. § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)