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§ 267b UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Konsolidierter Corporate Governance-Bericht

§ 267b.

Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in § 243c vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. § 251 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40248505