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BGBl I 186/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022
(NR: GP XXVII IA 2893/A AB 1760 S. 185 . BR: 11106 AB 11108 S. 947.)
[CELEX-Nr.: 32019L1151 ]

186. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 - GesDigG 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel 2 Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 3 Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 5 Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 8 Umsetzungshinweis

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Abs. 1 FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.“

2. Nach § 10 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Auch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen; mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.

(1b) Alle Eintragungen und sonstigen Veröffentlichungen sind unverzüglich in die Ediktsdatei aufzunehmen und müssen dort zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.“

3. § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Anmeldungen zum Firmenbuch, die eine unternehmerisch tätige natürliche Person im Sinn des § 8 Abs. 1 unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) mit dem dafür von der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formular selbst vornimmt, sowie die einer solchen Anmeldung angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person bedürfen nicht der beglaubigten Form.“

4. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wendung „und bekannt gemacht“.

5. In § 15 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wendung „und bekannt gemacht“; im zweiten Satz wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Eintragung“ ersetzt.

6. In § 243d Abs. 8 wird nach dem Zitat „§ 277“ die Wortfolge „in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ eingefügt.

7. In § 245 Abs. 3 wird der Verweis „§ 189a Abs. 1 lit. a“ durch den Verweis „§ 189a Z 1 lit. a“ ersetzt.

8. Die Überschrift zu § 267b lautet:

„Konsolidierter Corporate Governance-Bericht"

9. In § 267c Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „anderen“ gestrichen; nach dem Zitat „§ 277“ wird die Wortfolge „in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ eingefügt.

10. Nach § 277 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Anstatt die Veröffentlichung nach Abs. 2 selbst zu veranlassen, kann der Vorstand anlässlich der Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vom Firmenbuchgericht verlangen, dass dieses den Jahresabschluss oder allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz) zur Veröffentlichung an das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ übermittelt. Zu diesem Zweck hat der Vorstand auch eine ohne weitere Bearbeitung zum Abdruck geeignete elektronische Fassung des Jahresabschlusses oder der Änderung einzureichen, die vom Firmenbuchgericht ohne weitere Prüfung an die Wiener Zeitung weiterzuleiten ist. Die Wiener Zeitung GmbH hat das Entgelt der Aktiengesellschaft unmittelbar in Rechnung zu stellen.“

11. In § 277 Abs. 4 entfällt der Verweis „und 2“.

12. § 277 Abs. 7 entfällt.

13. In § 280 Abs. 1 wird die Wendung „§ 277 Abs. 2 ist“ durch die Wendung „§ 277 Abs. 2 und 2a sind“ ersetzt.

14. § 280a lautet:

§ 280a. Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.“

15. Dem § 906 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 10 Abs. 1, 1a und 1b, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 243d Abs. 8, § 245 Abs. 3, die Überschrift zu § 267b, § 267c Abs. 2, § 277 Abs. 2a und 4, § 280 Abs. 1 sowie § 280a in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. § 277 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft. § 277, § 280 Abs. 1 und § 280a in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022 sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 beginnen.“

Artikel 2

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz - FBG, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EU-Rechtsträgern

§ 20a. Über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine Umgründung handelt, und über Anmeldungen der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist ehestmöglich zu entscheiden. Kann die Entscheidung in diesen Fällen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht getroffen werden, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung, in der auch der Grund für die Verzögerung anzugeben ist, kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt erstellt werden.“

2. In § 21 Abs. 2 wird die Wendung „öffentliche Bekanntmachung“ durch das Wort „Eintragung“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 wird die Wendung „öffentliche Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

4. In § 33 Abs. 5 wird die Wendung „ist auch“ durch die Wendung „sind auch die einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2) und“ ersetzt.

5. § 34 Abs. 1b lautet:

„(1b) Für die Einzelabfrage ist auch eine kostenlose Kurzinformation anzubieten, die folgende Angaben über den Rechtsträger enthält:

  1. 1. Firma (§ 3 Abs. 1 Z 2) und Rechtsform (§ 3 Abs. 1 Z 3);
  2. 2. Sitz und Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Registerstaat;
  3. 3. Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1) und einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2);
  4. 4. Adresse der Internetseite (§ 3 Abs. 3 oder § 5 Z 4b), falls vorhanden;
  5. 5. gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (§ 3 Abs. 1 Z 14) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;
  6. 6. Geschäftszweig (§ 3 Abs. 1 Z 5);
  7. 7. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 8);
  8. 8. gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 12);
  9. 9. Zweigniederlassungen (§ 3 Abs. 1 Z 6), falls vorhanden.“

6. Dem § 35b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, anerkannt wird, kann für die elektronische Einbringung im Firmenbuchverfahren nicht verwendet werden, wenn das Sicherheitsniveau dieses Identifizierungsmittels nicht den in Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.“

7. In § 37 Abs. 1 wird die Wendung „Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365,“ durch die Wendung „Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24,“ ersetzt.

8. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

  1. 1. die Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;
  2. 2. die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;
  3. 3. die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;
  4. 4. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  5. 5. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;
  6. 6. die Löschung der Gesellschaft;
  7. 7. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG;
  8. 8. die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.“

9. In § 37 Abs. 4 erster Satz entfallen die Wendungen „und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes“ sowie „und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet“.

10. Dem § 43 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 20a, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 35b Abs. 3 sowie § 37 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Änderung der Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Dezember 2022 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“

11. Art. XXIII Abs. 15 entfällt.

12. Nach Art. XXIV Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) Art. XXIII Abs. 15 tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur durch Gutschrift bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem CRR-Kreditinstitut im Sinn des § 9 BWG auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 178 Abs. 1 lauten der erste und der zweite Satz:

„Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung der Kapitalherabsetzung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“

2. In § 178 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wendung „der Bekanntmachung“.

3. In § 225m Abs. 6 erster Satz werden der Eurobetrag von „160“ durch den Eurobetrag „200“ und der Eurobetrag „80“ durch den Eurobetrag „100“ ersetzt.

4. In § 226 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „der Veröffentlichung“.

5. § 243 lautet:

§ 243. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Eintragung der Umwandlung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“

6. Dem § 262 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 178 Abs. 1 und 2, § 225m Abs. 6, § 226 Abs. 1 sowie § 243 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wendung „der Veröffentlichung“.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz - GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 33a Abs. 1 zweiter Satz werden das Wort „bekanntzumachen“ durch die Wendung „zu veröffentlichen“ und die Wendung „der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung“ durch die Wendung „dieser Veröffentlichung“ ersetzt.

2. In § 40 Abs. 1 entfällt die Wendung „und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart“.

3. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.“

4. In § 81 Abs. 1 wird die Wendung „ , von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§ 40) zum dritten Male erfolgt ist“ durch die Wendung „ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40)“ ersetzt.

5. Nach § 94j wird folgender § 94k eingefügt:

§ 94k. § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(Ausnahme Z 2b)“.

2. § 7 Abs. 1 Z 2a und Z 2b entfallen.

3. § 7 Abs. 1 Z 3a lautet:

  1. „3a. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person, ansonsten die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;“

4. In § 26b Abs. 1 werden am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.“

5. § 26b Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
  2. 2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.“

6. In § 28 erhält die Z 5 die Ziffernbezeichnung „6“ und die Z 4 die Ziffernbezeichnung „5“, davor wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;“

7. In der Tarifpost 9 lautet die Anmerkung 16:

  1. „16. Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16.“

8. In der Tarifpost 10 Z I lautet die lit. a:

 
  1. „a. Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden Rechtsträgern gerichtet sind:
 
 
  1. 1) bei Einzelunternehmen

19 Euro

 
  1. 2) bei offenen Gesellschaften

36 Euro

 
  1. 3) bei Kommanditgesellschaften

36 Euro

 
  1. 4) bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

100 Euro

 
  1. 5) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

36 Euro

 
  1. 6) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen Genossenschaften (SCE)

36 Euro

 
  1. 7) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

50 Euro

 
  1. 8) bei Sparkassen

100 Euro

 
  1. 9) bei Privatstiftungen

200 Euro

 
  1. 10) bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

200 Euro

 
  1. 11) bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG

100 Euro

 
  1. 12) bei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

100 Euro

 
  1. 13) bei Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

36 Euro“

9. In der Tarifpost 10 Z I lauten die lit. b und c:

 
  1. „b. Eintragungsgebühren für die Eintragung folgender Rechtsträger:
 
 
  1. 1) Einzelunternehmer

60 Euro

 
  1. 2) offene Gesellschaften

130 Euro

 
  1. 3) Kommanditgesellschaften

130 Euro

 
  1. 4) Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE)

600 Euro

 
  1. 5) Gesellschaften mit beschränkter Haftung

365 Euro

 
  1. 6) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE)

400 Euro

 
  1. 7) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

400 Euro

 
  1. 8) Sparkassen

400 Euro

 
  1. 9) Privatstiftungen

265 Euro

 
  1. 10) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)

400 Euro

 
  1. 11) sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 13 FBG

400 Euro

 
  1. 12) Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

600 Euro

 
  1. 13) Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

365 Euro

 
  1. c. Eintragungsgebühren betreffend:
 
 
  1. 1) Änderungen beim Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung)

171 Euro

 
  1. 2) Vermögensübertragung

101 Euro

 
  1. 3) Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

101 Euro

 
  1. 4) Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

101 Euro

 
  1. 5) Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG

368 Euro

 
  1. 6) Spaltung

368 Euro

 
  1. 7) Verschmelzung

368 Euro

 
  1. 8) Realteilung einer Personengesellschaft

101 Euro

 
  1. 9) Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

368 Euro

 
  1. 10) Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Satzung oder der Stiftungs(zusatz)urkunde

54 Euro

 
  1. 11) die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

171 Euro“

10. In der Tarifpost 10 Z III:

a. wird in lit. a das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Auszug“ ersetzt;

b. wird in lit. b das Wort „Jahresabschlüsse“ durch die Wortfolge „Unterlage der Rechnungslegung“ ersetzt.

11. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 lautet:

„1. Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:

  1. a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;
  2. b) sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind;
  3. c) Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie
  4. d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.“

12. In der Anmerkung 3 zur Tarifpost 10 werden der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird.“

13. Die Anmerkung 5 zur Tarifpost 10 lautet:

„5. Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.“

14. In der Anmerkung 7 zur Tarifpost 10 wird das Zitat „Tarifpost 10 I lit. b und c“ durch das Zitat „Tarifpost 10 I lit. c“ ersetzt.

15. Die Anmerkungen 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a und 17 zur Tarifpost 10 entfallen.

16. Die bisherige Anmerkung 15b zur Tarifpost 10 erhält die Nummer 8, danach wird folgende Anmerkung 9 eingefügt:

„9. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.“

17. Die Anmerkung 10 zur Tarifpost 10 lautet samt Überschrift:

„Zu Z II:

10. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.“

18. Die bisherige Anmerkung 16 zur Tarifpost 10 entfällt samt Überschrift.

19. In der Anmerkung 20 zur Tarifpost 10 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch die Wortfolge „Unterlagen der Rechnungslegung“ ersetzt.

20. In der Tarifpost 12 lautet die lit. d) Z 1:

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

„d)

  1. 1. Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG oder nach § 6 GesAusG

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung

1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens 450 000 Euro“

21. In der Tarifpost 12 lit. d Z 2, Z 3 und Z 4 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nach der Wendung „1,5 vH“ jeweils die Wendung „ , höchstens jedoch 450 000 Euro“ angefügt.

22. In der Tarifpost 12 lautet die Anmerkung 4:

„4. Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.“

23. Der Tarifpost 12 Anmerkung 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.“

24. In der Tarifpost 12 lautet die Anmerkung 6:

„6. Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro.“

25. In der Tarifpost 12 Anmerkung 11 erhält die lit. „k)“ die Bezeichnung „h)“.

26. In Art. VI wird folgende Z 78 angefügt:

  1. „78. § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3a, § 26b, § 28, Tarifpost 9 Anmerkung 16, Tarifpost 10 und Tarifpost 12 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. November 2022 abschließend verwirklicht wird. § 7 Abs. 1 Z 2a und Z 2b treten mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.“

Artikel 8

Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80.

Van der Bellen

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