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BGBl I 114/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Bundesgesetz: Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes
(NR: GP XXV RV 628 AB 654 S. 83 . BR: AB 9426 S. 844 .)

114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen

Artikel 2 Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, dem Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, dem Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen.

(3) Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind oder die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, erstellen, sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen übersteigen, ist das KMG anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Emittent: natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, welches den in der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG vorausgeht;
  2. 2. alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt;
  3. 3. unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann;
  4. 4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt oder dies beabsichtigt;
  5. 5. Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
  6. 6. Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;
  7. 7. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission

  1. 1. der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und
  2. 2. die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5 000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 ist.

    Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Z 2 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

(2) Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß § 2 KMG. Dieser Prospekt hat dem § 7 Abs. 8 KMG zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 können Beträge mit einem 5 000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß § 4 Abs. 9 oder dem Betreiber der Internetplattform entweder

  1. 1. die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
  2. 2. die Auskunft erteilt, dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.

Informationspflichten

§ 4. (1) Emittenten haben, wenn ein Angebot von alternativen Finanzinstrumenten einen Gesamtgegenwert in der Europäischen Union von wenigstens 100 000 Euro aber weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, den Anlegern vor Abgabe einer für sie verbindlichen Vertragserklärung über den Erwerb alternativer Finanzinstrumente zumindest die in einer vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung genannten und nach Abs. 9 geprüften Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese regelt Art und Reihenfolge der Informationen und hat insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über das alternative Finanzinstrument sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, zu bezeichnen. Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des Betrages von 100 000 Euro ein Betrag von 750 000 Euro, wobei diese Grenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist vom Emittenten im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder Anleihen, wenn deren Gesamtgegenwert in der Europäischen Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet wenigstens 250 000 Euro beträgt, ein vereinfachter Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG oder ein Prospekt für Wertpapiere nach § 7 Abs. 8 erster Satz KMG zu erstellen, von der FMA zu billigen und gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen. Die Erfüllung der Pflichten der Abs. 1 und 2 entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.

(3) Emittenten haben unverzüglich ihren aktuellen Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen der §§ 277 bis 279 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, BGBl. I Nr. 120/2005, zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten einmal jährlich bis zur vollständigen Rückzahlung der alternativen Finanzinstrumente die wesentlichen Änderungen der gemäß der Verordnung nach Abs. 1 anzuführenden Angaben zu veröffentlichen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind dem Anleger und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis zu bringen. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein; insbesondere dürfen sie keine möglichen Vorteile des Finanzinstruments hervorheben, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden. Im Fall der Durchführung der Finanzierung über eine Internetplattform sind die Informationen zusätzlich auf dieser zur Verfügung zu stellen, wobei diese der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen. Zu diesem Zweck haben die Emittenten die Informationen umgehend an den Betreiber der jeweiligen Internetplattform zu übermitteln.

(5) Emittenten haben die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.

(6) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über alternative Finanzinstrumente die Identitäten der Anleger festzustellen.

(7) Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, 5 und 6 KMG sinngemäß.

(8) Werbeanzeigen betreffend alternative Finanzinstrumente müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Abs. 1 und 3 oder einer Verordnung nach Abs. 1 stehen.

(9) Die vom Emittenten gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Kohärenz der Vertragsbedingungen mit den Informationen gemäß Abs. 1. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Dieser Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zu Plattformbetreiber und Emittent. Alternativ zu einer Prüfung kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen.

Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform

§ 5. (1) Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 oder im Fall der Vermittlung solcher alternativer Finanzinstrumente, welche von § 1 Z 6 WAG 2007 erfasst werden, über eine Konzession nach § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 oder des WAG 2007.

(2) Betreiber einer Internetplattform haben,

  1. 1. sofern auf sie nicht die Bestimmungen des WAG 2007 anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und
  2. 2. die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von alternativen Finanzinstrumenten über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.

(3) Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug, Unternehmensgegenstand, aktueller Jahresabschluss im Sinne der §§ 277 bis 279 UGB oder Eröffnungsbilanz;
  2. 2. Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;
  3. 3. Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;
  4. 4. Informationen gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 und § 4 Abs. 3 bis zum Abschluss der Finanzierung.

    Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß § 4 Abs. 1 sind ausschließlich die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Eine Prüfung der Informationen nach § 4 Abs. 1 durch den Betreiber der Internetplattform hat ausschließlich hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu erfolgen, wobei davon auch die Widerspruchsfreiheit der tatsächlich vereinbarten Vertragsbedingungen und der Information gemäß § 4 Abs. 1 umfasst ist. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Z 4 zu veröffentlichenden Informationen Dienstleister im Sinne des § 4 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000.

(4) Ergänzend zu Abs. 3 haben Betreiber einer Internetplattform einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss im Sinne der §§ 277 bis 279 UGB zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen der gemäß Abs. 3 anzuführenden Angaben sind umgehend zu veröffentlichen.

(5) Die von Abs. 3 und 4 umfassten Informationen sind vom Betreiber einer Internetplattform dauerhaft sowie leicht und unmittelbar zugänglich auf seiner Internetplattform zur Verfügung zu stellen.

(6) Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben hierdurch unberührt.

(7) Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.

(8) Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Risikostreuung möglichst nur Geldbeträge investiert werden sollen, die in näherer Zukunft auch liquide nicht benötigt oder zurückerwartet werden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals beinhaltet.

Strafbestimmung

§ 6. Wer gegen die Pflichten der §§ 3, 4 und 5 oder einer aufgrund von § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Verweise

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes - AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fallen.“

2. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1,5 Millionen Euro, wenn dieses in den Anwendungsbereich des AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, fällt;“

3. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 10a, § 7 Abs. 8a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2015 treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

5. Nach Anlage E wird folgende Anlage F angefügt:

„Anlage F

Schema F

SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE

(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)

KAPITEL 1

Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2

Angaben über die Veranlagung

  1. 1. Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,
  2. 2. die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,
  3. 3. Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,
  4. 4. Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,
  5. 5. Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),
  6. 6. allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,
  7. 7. Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,
  8. 8. die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
  9. 9. Zeitraum für die Zeichnung,
  10. 10. etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,
  11. 11. Angabe allfälliger Belastungen,
  12. 12. Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,
  13. 13. Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,
  14. 14. Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,
  15. 15. Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,
  16. 16. Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,
  17. 17. Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)
  18. 18. allfällige Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.

KAPITEL 3

Angaben über den Emittenten

  1. 1. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand,
  2. 2. Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,
  3. 3. Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),
  4. 4. Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
  5. 5. der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4

Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

  1. 1. Firma und Sitz,
  2. 2. Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

  1. 1. Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,
  2. 2. sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 7 Abs. 1 zu bilden.

KAPITEL 6

Kontrollvermerk des Prospektkontrollors“

Fischer

Faymann

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