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BGBl I 115/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
(NR: GP XXV RV 671 AB 753 S. 83 . BR: 9405 AB 9417 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32014L0091 ]

115. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 17. Risikomanagement“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 17a. Vergütungspolitik und -praxis

§ 17b. Vergütungsausschuss

§ 17c. Grundsätze der Vergütungspolitik“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 42. Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 42. Pflichten der Depotbank

§ 42a. Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 44. Unabhängigkeit der Depotbank“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 44a. Informationspflichten der Depotbank“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 190. Verwaltungsstrafen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 190a. Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 190b. Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 190c. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 190d. Meldungen an ESMA

§ 190e. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten‘“

5. In § 3 Abs. 2 Z 33 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 34 angefügt:

  1. „34. Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 6 WAG 2007.“

6. § 5 Abs. 5 entfällt.

7. In § 10 Abs. 6 entfällt der Verweis „39b,“ und nach dem Verweis „81 bis 91“ wird der Verweis „ , 99g Abs. 1“ eingefügt.

8. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ) mittels Verordnung festlegen, welche Kriterien wirksame und transparente Verfahren gemäß Abs. 1 im Hinblick auf die Beschwerdemanagementfunktion der Verwaltungsgesellschaft und die interne Weiterverfolgung der Beschwerdebearbeitung jedenfalls zu erfüllen haben.“

9. § 12 Abs. 3 entfällt.

10. § 13 Abs. 3 entfällt.

11. In § 14 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 Z 7 und 8“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 7 und 8“ ersetzt.

12. In § 17 Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , im Falle des § 5 Abs. 5 in Zusammenarbeit mit der Depotbank,“.

13. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c samt Überschriften eingefügt:

„Vergütungspolitik und -praxis

§ 17a. (1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich der Geschäftsleiter, Risikoträger, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleiter und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen. Die Vergütungspolitik und -praxis muss mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sein und darf weder zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen oder Fondsbestimmungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.

(2) Die Vergütungspolitik und -praxis hat feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen zu umfassen.

Vergütungsausschuss

§ 17b. (1) In Verwaltungsgesellschaften, welche anhand ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, ist vom Aufsichtsrat ein Vergütungsausschuss einzurichten. Der Vergütungsausschuss muss so eingerichtet sein, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie über die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW auswirken und vom Aufsichtsrat zu fassen sind sowie die Überprüfung der Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance.

(2) Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praxis zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.

(3) Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

Grundsätze der Vergütungspolitik

§ 17c. (1) Bei der Festlegung und Anwendung der in § 17a Abs. 1 und 2 genannten Vergütungspolitik hat die Verwaltungsgesellschaft folgende Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anzuwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

  1. 1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Fondsbestimmungen oder Satzungen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;
  2. 2. die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW und der Anteilinhaber solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
  3. 3. die Vergütungspolitik wird vom Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft beschlossen; dieser legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich;
  4. 4. mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Aufsichtsrat festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;
  5. 5. Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Perfomance der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;
  6. 6. bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung oder des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und es werden bei der Bewertung der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;
  7. 7. die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anteilinhabern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist;
  8. 8. eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt;
  9. 9. die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;
  10. 9. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
  11. 10. die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;
  12. 11. je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seinen Fondsbestimmungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 vH der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in dieser Bestimmung genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 vH kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 vH des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen;
  13. 12. für die unter Z 11 genannten Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der Anteilinhaber auszurichten;
  14. 13. ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 vH der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anteilinhabern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist;
  15. 14. der Zeitraum gemäß Z 13 beträgt mindestens drei Jahre; die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt;
  16. 15. die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist;
  17. 16. ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;
  18. 17. die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang;
  19. 18. verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Z 11 genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Z 11 genannten Instrumente ausgezahlt;
  20. 19. die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;
  21. 20. die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes erleichtern.

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Grundsätze gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Mitarbeiterkategorien gemäß § 17a Abs. 1, auf welche die Vergütungspolitik und -praxis jedenfalls anzuwenden ist, die Kriterien zur Prüfung der erheblichen Bedeutung einer Verwaltungsgesellschaft sowie die in § 17c Abs. 1 genannten Grundsätze der Vergütungspolitik festlegen.“

14. § 20 Abs. 3 entfällt.

15. § 21 Abs. 6 entfällt.

16. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen ihrer Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden und zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anteilinhabern unverhältnismäßig hohe Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet werden. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Österreich aufgelegte OGAW, so sind die §§ 57 bis 59 einzuhalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden.“

17. § 29 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber zu handeln.“

18. § 31 Abs. 5 entfällt.

19. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat zu gewährleisten, dass die Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht werden.“

20. § 36 Abs. 6 Z 1 lautet:

  1. „1. Den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG und“

21. In § 37 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie gemäß § 141 Abs. 1“.

22. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (§ 50) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine einzige Depotbank, die die Anforderungen des § 41 erfüllt, zu beauftragen.“

23. In § 40 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bestellung der Depotbank bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages. Dieser Vertrag hat unter anderem auch den Informationsaustausch zu regeln, der erforderlich ist, damit die Depotbank ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG , diesem Bundesgesetz sowie den gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassenen Verordnungen für jene OGAW, für welche sie bestellt wurde, nachkommen kann.“

24. § 41 Abs. 4 entfällt.

25. § 42 samt Überschrift lautet:

„Pflichten der Depotbank

§ 42. (1) Die Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die

  1. 1. auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden,
  2. 2. bei einer in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Stelle eröffnet werden und
  3. 3. gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen geführt werden.

    Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Z 2 genannten Stelle noch Gelder der Depotbank selbst verbucht.

(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

  1. 1. Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank
    1. a) sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und
    2. b) sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können.
  2. 2. Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank
    1. a) zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und
    2. b) Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten.

(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.

(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern

  1. 1. die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,
  2. 2. die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
  3. 3. die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und
  4. 4. die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat;

    der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.“

26. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Übertragung von Aufgaben der Depotbank an Dritte

§ 42a. (1) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 nicht auf Dritte übertragen.

(2) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

  1. 1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG zu umgehen,
  2. 2. die Depotbank muss in der Lage sein, die Übertragung mit einem objektiven Grund zu rechtfertigen,
  3. 3. die Depotbank geht bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor und
  4. 4. die Depotbank geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

(3) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

  1. 1. über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihr anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
  2. 2. hinsichtlich der in § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Depotbankfunktionen
    1. a) einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen und
    2. b) einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;
  3. 3. die Vermögenswerte der Kunden der Depotbank von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Depotbank in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Depotbank identifiziert werden können;
  4. 4. alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und
  5. 5. § 40 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und 4 und § 44 einhalten.

(4) Soferne die Rechtsvorschriften eines Drittlandes vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer in diesem Drittland ansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und keine in Betracht kommende Einrichtung die Anforderungen des Abs. 3 Z 2 lit. a erfüllt, darf die Depotbank die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur insoweit übertragen, als dies die Rechtsvorschriften des Drittlandes vorschreiben, solange es keine in diesem Drittland ansässige Einrichtung gibt, die die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt und folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. 1. Die Anteilinhaber des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet und
  2. 2. die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft hat die Depotbank angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche im Drittland ansässige Einrichtung zu übertragen.

(5) Der von der Depotbank mit Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 beauftrage Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. § 43 ist auf alle Beteiligten anzuwenden.

(6) Die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands wird für die Zwecke der Abs. 1 bis 5 nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.“

27. § 43 lautet:

§ 43. (1) Die Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für den Verlust durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 und 2 verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde. Die Depotbank hat bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Depotbank haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

(2) Die Haftung der Depotbank gilt auch für sämtliche Verluste, die infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2009/65/EG durch die Depotbank resultieren.

(3) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 oder 2 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(4) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 oder 2 kann bei sonstiger Nichtigkeit nicht vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden.

(5) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Depotbank unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.“

28. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.“

29. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Depotbank darf in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anteilinhabern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“

30. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten der Depotbank

§ 44a. (1) Die Depotbank stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat.

(2) Ist die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft, hat die FMA die von der Depotbank erhaltenen Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft zu übermitteln.“

31. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein OGAW in der Form eines Sondervermögens gemäß § 2 Abs. 2 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es zerfällt in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile (Anteilscheine). Die Anteilscheine sind Finanzinstrumente (§ 1 Z 6 lit. c WAG 2007); sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des OGAW und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, sind depotmäßig in Verwahrung zu geben, die Ausfolgung an die Anteilinhaber ist nicht zulässig. Für Anteilscheine, die auf Namen lauten, gelten die §§ 61 Abs. 2 bis 5, 62 und 63 Aktiengesetz - AktG (BGBl. Nr. 98/1965) sinngemäß.“

32. In § 57 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder, sofern die Verwaltungsgesellschaft diese Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 an die Depotbank übertragen hat, der Depotbank“.

33. In § 57 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder, sofern die Verwaltungsgesellschaft diese Aufgaben gemäß § 5 Abs. 5 an die Depotbank übertragen hat, die Depotbank“.

34. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Auszahlung der Kapitalertragsteuer kann zudem unterbleiben, wenn bei gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 beschränkt steuerpflichtigen Anteilinhabern der Kapitalertragsteuerabzug durch Belastung des Verrechnungskontos des Anteilinhabers möglich ist.“

35. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 1 150 000 Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während laufender Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Abs. 1 nicht zulässig.“

36. In § 70 Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „Richtlinie 78/660/EWG “ durch den Verweis „Richtlinie 2013/34/EU “ ersetzt.

37. In § 93 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§ 67 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 67 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

38. § 125 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung ist gemäß § 136 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 zu veröffentlichen und der FMA sowie, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden oder übernehmenden OGAW mitzuteilen.“

39. In § 131 Abs. 4 wird in Z 11 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. Angaben zur Vergütungspolitik, wobei entweder die Angaben gemäß lit. a oder die Angaben gemäß lit. b aufzunehmen sind:
    1. a) Die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder
    2. b) eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.“

40. § 135 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Identität des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,“

41. Nach § 135 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das KID muss auch eine Erklärung darüber enthalten, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.“

42. § 136 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. durch Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder, im Falle des Vertriebs von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland, beim Sitz des Kreditinstituts gemäß § 141 Abs. 1 oder“

43. In § 140 Abs. 3 letzter Satz wird der Verweis „§ 162 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 162 Abs. 3“ ersetzt.

44. In § 141 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Teilfonds gemäß § 139 Abs. 1 Z 2“.

45. § 150 lautet:

§ 150. (1) Soferne es sich nicht um Maßnahmen mit Ermittlungscharakter handelt, hat die FMA rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 148 Abs. 1, 2 und 5 mitsamt der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

(3) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA

  1. 1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind; oder
  2. 2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet; oder
  3. 3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
    1. a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
    2. b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (§ 50 Abs. 1), zur Verwaltung von Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes) oder zur Anlageberatung oder Verwahrung (§ 5 Abs. 2 Z 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine Maßnahme oder Sanktion, die gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn die Maßnahme oder Sanktion aufgehoben wird.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 erster Satz erfüllt werden würde.“

46. § 151 Z 3a lautet:

  1. „3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;“

46a. Dem § 164 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf solche Wertpapierleihgeschäfte findet § 42 Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Verkehrswert der im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts gemäß § 84 übertragenen Sicherheiten auch niedriger sein kann als der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte.“

47. § 167 Abs. 5 entfällt.

48. § 186 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1) a) Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 oder werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Abs. 1 ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß nach Maßgabe der lit. b als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
    1. b) Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
      1. aa) bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs. 2) am Auszahlungstag;
      2. bb) ansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
      3. cc) in allen anderen Fällen zu dem in Z 3 genannten Zeitpunkt.
  2. 2) a) Die aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß § 12 KMG durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 12 Abs. 1 letzter Satz KMG ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
    1. b) Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
    2. c) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
      1. aa) die Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
      2. bb) die Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
      3. cc) den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
      4. dd) die Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
      5. ee) allfällige Korrekturen der übermittelten Daten sowie
      6. ff) die Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte durch die Meldestelle

durch Verordnung näher zu regeln.

  1. d) Für die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a und b wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“

49. In § 186 Abs. 5 lautet die Z 2 und es wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „2) a) Die ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b maßgeblich ist.
    1. b) Die Ermittlung der anderen Einkünfte erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, mit der Maßgabe, dass mit den Erträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Erträge aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen Wirtschaftsgüter im Sinne der §§ 27 und 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, in einem Ausmaß von 30% als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nicht, wenn die Anteilscheine oder Anteile von nicht mehr als 50 Anteilinhabern gehalten werden; diesfalls ist das Vorliegen von Spekulationsgeschäften gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Ebene des einzelnen Anteilinhabers zu ermitteln.
    2. c) Sind die gemäß lit. b ermittelten Erträge positiv und betragen diese in Summe höchstens 10% der Einkünfte, die Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, gelten die gemäß lit. b ermittelten Erträge als Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. 3. Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, sind in der Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 aufzunehmen.“

50. § 189 Abs. 5 entfällt.

51. § 190 lautet:

§ 190. (1) Wer

  1. 1. in einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß § 120 über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;
  2. 2. sonst gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;
  3. 3. entgegen § 128 ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
  4. 4. in der Werbung für einen OGAW die in § 128 genannte Inhalte unterlässt;
  5. 5. sonst gegen die §§ 132, 133, 136, 138, 139, 140, 141 oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 verstößt;
  6. 6. ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „Geldmarktfonds“, „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

  1. 1. die Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;
  2. 2. die Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;
  3. 3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 verletzt;
  4. 4. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;
  5. 5. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;
  6. 6. die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92 verletzt;
  7. 7. die Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;
  8. 8. die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 8, Abs. 4 bis 6 oder § 165 verletzt;
  9. 9. die Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 verletzt;
  10. 10. die Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;
  11. 11. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007 verletzt;
  12. 12. gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;
  13. 13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft die Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36

  1. 1. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
  2. 2. im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;
  3. 3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;
  4. 4. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
  5. 5. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt;
  6. 6. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007 verletzt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36

  1. 1. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;
  2. 2. die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;
  3. 3. die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;
  4. 4. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;
  5. 5. im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt;
  6. 6. im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007 verletzt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank

  1. 1. gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44, 45 verstößt,
  2. 2. gegen § 107 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 108 verstößt, oder
  3. 3. wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß § 118 bestätigt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Abschlussprüfer eines OGAW,

  1. 1. gegen die §§ 109 oder 110 verstößt; oder
  2. 2. wider besseres Wissen eine Bestätigung gemäß § 119 Abs. 1 vornimmt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 151 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7, Z 9 und Z 13 hinsichtlich der Beendigung der Übertragung hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.“

52. Nach § 190 werden folgende §§ 190a bis 190e samt Überschriften eingefügt:

„Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 190a. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in § 190 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, jedoch jeweils nicht im Hinblick auf § 14, und § 190 Abs. 5 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 190 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, jedoch jeweils nicht im Hinblick auf § 14, und § 190 Abs. 5 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, bei einem Verstoß gemäß § 190 Abs. 2a jedoch bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist bei Verwaltungsgesellschaften der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 190b. Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5. den Schaden, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  6. 6. den Schaden, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. 7. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  8. 8. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  9. 9. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

    Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragrafen unberührt.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 190c. Die von der FMA gemäß § 190 Abs. 2a und § 190a verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Meldungen an ESMA

§ 190d. (1) Die FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a und aller angeordneten Maßnahmen gemäß § 148 Abs. 1, 2 und 5 an ESMA zu melden.

(2) Die FMA hat jede gemäß § 150 veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß § 150 Abs. 3 Z 3 jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten

§ 190e. (1) Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 190 und § 190a hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 148 sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

(2) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn

  1. 1. die Weitergabe einschlägiger Informationen die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
  2. 2. dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
  3. 3. aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig ist oder
  4. 4. wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.“

53. § 191 lautet:

§ 191. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Z 4a, 5, 8, 10 und 11 im Hinblick auf § 44 BWG, § 98 Abs. 3 Z 10, § 98 Abs. 5a Z 1 bis 3 und 6 sowie § 99 Abs. 1 Z 3 bis 8, 10 und 15 und Abs. 2 sowie die §§ 99a, 99b, 99c, 99d, 100 und 101 BWG sind auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden.“

54. In § 193 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach den §§ 189 bis 191 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der FMA mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.

(3b) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach den §§ 189 bis 191 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 3a bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG nicht einzurechnen.“

55. Dem § 195 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Soferne Anteilscheine, die auf Inhaber lauten, aufgrund bisher geltender Bestimmungen an den Anteilinhaber ausgefolgt wurden, können solche Anteilscheine auf Verlangen des Anteilinhabers abweichend von § 46 Abs. 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen (BGBl. III Nr. 16/2015) oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts rückgelöst oder bei diesem in Verwahrung gegeben werden.
  2. 2. Anteilscheine, die auf Inhaber lauten und nicht bis 31. Dezember 2016 samt allen Nebenurkunden depotmäßig in Verwahrung gegeben werden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos und erlöschen. Ab dem 1. Jänner 2017 können die Rechte in Bezug auf solche Anteile nur mehr durch die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten inländischen Depotbank als Treuhänderin der jeweiligen Anteilinhaber geltend gemacht werden. Die von der Depotbank als Treuhänderin gehaltenen Anteile sind in Sammelurkunden zu verbriefen, die bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
  3. 3. Nach dem 31. Dezember 2016 kann sich der Inhaber eines gemäß Z 2 erloschenen auf Inhaber lautenden Anteilscheins durch Vorlage desselben gegenüber seinem zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstitut als Treugeber in Bezug auf die Fondsanteile, die von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank gemäß Z 2 gehalten werden, ausweisen. Der Treugeber hat dabei weiters die Identifikationsnachweise für Kunden nach den Bestimmungen des BWG zu erbringen sowie den in Anhang I des FATCA-Abkommen und den im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG (BGBl. I Nr. 116/2015) genannten Identifizierungsnachweisen und sonstigen Verfahrensanordnungen nachzukommen. Der Treugeber, der seine Berechtigung nachgewiesen hat, kann im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank die Herausgabe der nach Z 2 für ihn gehaltenen Anteile, durch Einlieferung auf ein Wertpapierdepot oder die Rücklösung der Anteile, verlangen. Die Herausgabe von im Rahmen des Treuhandverhältnisses von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank erlangter Geldzahlungen inklusive eines allfälligen Rücknahmeerlöses kann nur durch Überweisung auf ein Geldkonto, hinsichtlich dessen der Treugeber Kontoinhaber oder Mitkontoinhaber ist, verlangt werden. Die von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellte Depotbank kann schuldbefreiend an den Inhaber des auf Inhaber lautenden Anteilscheins im Wege seines zum Depotgeschäft berechtigten und gemäß dem FATCA-Abkommen oder einer auf FATCA beruhenden ausländischen Rechtsgrundlage registrierten Kreditinstituts leisten. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses erlangte Geldzahlungen sind von der von der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds bestellten Depotbank nicht zu verzinsen.
  4. 4. Die Herausgabeansprüche gemäß Z 3 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2032.“

56. § 196 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;“

57. § 196 Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;“

58. In § 196 Abs. 2 Z 17 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 und 19 angefügt:

  1. „18. Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1998 S. 45;
  2. 19. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU , ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1.“

59. Dem § 200 werden folgende Abs. 14 bis 18 angefügt:

„(14) § 186 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt erstmals für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(16) § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 4, § 93 Abs. 2 Z 1, § 125 Abs. 3, § 136 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 3, § 151 Z 3a, § 195 Abs. 9 und § 196 Abs. 2 Z 10 und 17 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. § 167 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(17) § 186 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden.

(18) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 17a bis 17c, 42, 42a, 44a und 190a bis 190e samt Überschriften, § 3 Abs. 2 Z 33 und 34, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 6, §§ 17a bis 17c samt Überschriften, § 29 Abs. 3 und 5, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 6 Z 1, § 37 Abs. 5 Z 2, § 40 Abs. 1 und 1a, §§ 42 und 42a samt Überschriften, § 43, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a samt Überschrift, § 57 Abs. 1 und 3, § 131 Abs. 4 Z 11 und 12, § 135 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 150, § 164 Abs. 4, § 190, §§ 190a bis 190e samt Überschriften, § 191, § 193 Abs. 3a und 3b, § 196 Abs. 2 Z 1, Anlage I Schema A I. Investmentfonds Z 2, Anlage I Schema A II. Verwaltungsgesellschaft Z 2, Anlage I Schema A III. Investmentgesellschaft Z 2 und Anlage I Schema B Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 treten mit 18. März 2016 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 189 Abs. 5 treten mit Ablauf des 17. März 2016 außer Kraft.“

60. In Anlage I Schema A, Abschnitt I. Investmentfonds, II. Verwaltungsgesellschaft und III. Investmentgesellschaft lautet Z 2 jeweils wie folgt:

  1. „2. Angaben über die Verwahrstelle:
  2. 2. 1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;
  3. 2. 2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;
    1. 2) 3. Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Z 2.1. und 2.2. übermittelt werden.“

61. In Anlage I Schema B wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Angaben zur Vergütungspolitik:
  2. 9. 1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschließlich Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);
  3. 9. 2. die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in § 17a Abs. 1 genannten Kategorien von Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten;
  4. 9. 3. eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
  5. 9. 4. das Ergebnis der in § 17c Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Überprüfungen, einschließlich aller aufgetretenen Unregelmäßigkeiten;
  6. 9. 5. wesentliche Änderungen an der angenommenen Vergütungspolitik“.

Artikel 3

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 19 erhält die Bezeichnung „§ 19. (1)“ und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Sind die Anteilinhaber gemäß diesem Bundesgesetz über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge zu informieren, so sind diese Informationen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, den Anteilinhabern auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei im Falle eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. 1. Die Bereitstellung der Informationen muss den Rahmenbedingungen angemessen sein, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem Immobilien fonds oder, sofern relevant, der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ausgeführt werden oder werden sollen; und
  2. 2. der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres entschieden.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 ist die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Immobilienfonds oder der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen zu betrachten, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Andernfalls sind die Informationen dem Anteilinhaber an eine von ihm bei Erwerb der Anteile bekannt gegebene Adresse zuzustellen.

(4) Soweit Anteilscheine nicht von der Kapitalanlagegesellschaft für Immoblien verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anteilinhaber die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anteilinhaber bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anteilinhabern zu übermitteln.“

2. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß § 19 mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft.“

3. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) 1. Nach Maßgabe der Z 2 gelten

  1. a) Gewinne gemäß § 14 und
  2. b) entsprechend dem § 14 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des § 1 Abs. 3, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,

an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). § 186 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 des Investmentfondsgesetzes 2011 gelten sinngemäß. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.

  1. 2. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
    1. a) bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) am Auszahlungstag;
    2. b) ansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
    3. c) in allen anderen Fällen zu dem in Abs. 2 Z 2 genannten Zeitpunkt.“

4. § 40 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1) a) Die aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß § 12 KMG durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 12 Abs. 1 letzter Satz KMG ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
    1. b) Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
    2. c) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
      1. aa) die Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
      2. bb) die Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
      3. cc) den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
      4. dd) die Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
      5. ee) allfällige Korrekturen der übermittelten Daten sowie
      6. ff) die Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte durch die Meldestelle

durch Verordnung näher zu regeln.

  1. d) Für die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.“

5. In § 41 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „oder an einem AIF in Immobilien“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, sofern diese keine Rechtspersönlichkeit haben,“ eingefügt.

6. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen“ ersetzt.

7. § 41 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des § 174 Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetze 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

8. Dem § 44 wird folgender Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 186 oder 188 InvFG 2011 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden. Abweichend davon gilt § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.

(15) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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