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§ 99c BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 99c.

(1) Die FMA kann den Namen der Person, des Kreditinstitutes, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei einem Verstoß gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder einem Verstoß gegen die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a oder § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(2) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 und 99d sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

  1. 1. einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
  3. 3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
  4. 4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1, 2 oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(5) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

(6) Bei Verstößen gemäß § 98 Abs. 5d ist § 256a VAG 2016 anzuwenden.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234604