14. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Bundeskriminalamt-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:
„§ 10. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“
2. In § 2 Z 6 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60“ ersetzt.
3. In § 2 Z 6 lit. a wird der Ausdruck „Art. 3 Z 4“ durch den Ausdruck „Art. 3 Z 5“ ersetzt.
4. § 2 Z 6 lit. b lautet:
- „b) „Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Art. 3 Z 16 der PIC-V.“
5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 2 bis 4, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4 sowie § 78 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch den Ausdruck „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; der Z 7 wird das Wort „und“ angefügt; nach der Z 7 wird folgende Z 8 eingefügt:
- „8. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 - soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist -“
7. In § 5 Abs. 1 wird im Schlussteil der Klammerausdruck „(EG)“ durch den Klammerausdruck „(EG und EU)“ ersetzt.
8. Nach § 9 wird § 10 samt Überschrift eingefügt:
„Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 , soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:
- 1. Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;
- 2. Kennzeichnung gemäß Art. 5;
- 3. Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.
(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ) den entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass
- 1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,
- 2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß dem DSG 2000 bestehenden Verpflichtungen - insbesondere betreffend den Umgang mit den Daten und über ihre Verpflichtungen im Sinne des § 15 des DSG 2000 (Datengeheimnis) - belehrt werden,
- 3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,
- 4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
- 5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
- 6. tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
- 7. die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und
- 8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung näher zu regeln:
- 1. ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und - für den Fall des Verbringens nach Österreich - eine Meldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie
- 2. die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.“
9. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EG)“ durch die Wortfolge „Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU)“ und die Wortfolge „gemäß Art. 21 Abs. 1 der PIC-V“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V“ ersetzt.
10. In § 20 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(EDEXIM)“.
11. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Sinne des Art. 17 der PIC-V“ durch die Wortfolge „im Sinne des Art. 18 der PIC-V“ ersetzt. Der Ausdruck „Art. 17 Abs. 2“ wird jeweils durch den Ausdruck „Art. 19 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
12. § 24 Abs. 3 entfällt.
13. In § 57 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:
- „8. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.“
14. In § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ durch den Ausdruck „PIC-V“ ersetzt.
15. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 17“ durch den Ausdruck „Art. 19 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
16. In § 71 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „Art. 17 Abs. 2“ durch den Ausdruck „Art. 19 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
17. In § 71 Abs. 1 entfällt das Wort „oder“ am Ende der Z 33; nach der Z 34 werden folgende Z 35 bis 40 eingefügt:
- „35. als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen - oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften - für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
- 36. als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze - oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein - nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,
- 37. als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze - oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben - nach Österreich verbringt,
- 38. als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
- 39. Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
- 40. sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“
18. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:
„Gerichtliche Strafbestimmung
§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß“
19. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
20. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:
„Erlassung von Verordnungen
§ 77a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.“
21. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ durch die Wortfolge „Abs. 4, 5, 7 und 8“ ersetzt.
22. In § 78 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. gemäß § 10 Abs. 3,“
23. Dem § 78 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes
Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
- „4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Fischer
Faymann
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