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BGBl I 15/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
(NR: GP XXV RV 322 AB 376 S. 55 . BR: AB 9301 S. 837 .)

15. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Bezeichnung des 3. Abschnittes „Leistungen des Fonds“ auf „Beitragszuschüsse des Fonds“ und die Bezeichnung des § 16 von „Beitragszuschüsse“ auf „Zuschüsse zu Beiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung“ geändert.

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der „4. Abschnitt“ die Bezeichnung „5. Abschnitt“; nach dem Eintrag zu § 25 wird folgender Eintrag eingefügt:

„4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

§ 25a.

Zweck der Beihilfen

§ 25b.

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

§ 25c.

Gewährung der Beihilfen

§ 25d.

Beirat für die Gewährung der Beihilfen“

3. In § 1 wird nach der Wortfolge „Künstlerinnen/Künstler“ die Wortfolge „und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler“ eingefügt.

4. In § 2 entfallen Abs. 2 und in Abs. 1 die Wortfolge „auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung“.

5. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Wortfolge „und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern“ eingefügt.

6. § 4 lautet:

§ 4. Aufgaben des Fonds sind

  1. 1. die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
  2. 2. die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a;
  3. 3. die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß § 25c;
  4. 4. die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.“

7. In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. In § 15 Abs. 4 entfällt die Bezeichnung „ihr/“.

8. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

9. In § 13 Abs. 1 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen.“

10. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beitragszuschüsse“ die Wortfolge „und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

11. In § 15 Abs. 3 werden in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.“

12. In der Bezeichnung des 3. Abschnittes wird das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Beitragszuschüsse“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 16 lautet wie folgt:

„Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung“

14. In § 17 Abs. 1 werden in Z 2 nach dem Wort „Einkünften“ die Wortfolge „oder Einnahmen“ eingefügt, in Z 3 das Zitat „Z 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1“ und in Z 4 das Wort „Sechzigfache“ durch das Wort „65-fache“ ersetzt.

15. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Befähigung“ durch das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.

16. In § 17 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wegfall“ das Zitat „gemäß § 19 Abs. 3“ eingefügt.

17. In § 17 Abs. 5 werden im Einleitungssatz nach dem Wort „Mindesteinkünfte“ die Wortfolge „oder Mindesteinnahmen“ eingefügt und in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Abs. 1 Z 2.“

18. In § 17 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(9)“; nach Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

„(7) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 wird auch erfüllt, wenn - beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte - im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.

(8) In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen).“

19. In § 18 wird in Abs. 1 der Betrag „1 026 Euro“ durch den Betrag „1 722 Euro“ ersetzt und in Abs. 4 entfällt die Wortfolge „auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1“

20. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:

  1. 1. dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird;
  2. 2. ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4) überschritten wurde.“

21. § 21 Abs. 5 lautet:

„(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so ist der Zuschuss ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) bzw. der Gesamteinkünfte (Obergrenze) im Nachhinein für das betreffende Kalenderjahr zuzuerkennen. Die Kalenderjahre gemäß § 17 Abs. 8 sind einzurechnen.“

22. In § 22 werden in Abs. 2 nach dem Wort „Einkünfte“ die Wortfolge „sowie Einnahmen“ und in Abs. 4 nach dem Wort „Beitragszuschuss“ das Zitat „gemäß § 19 Abs. 3“ eingefügt; in Abs. 5 entfällt das Zitat „gemäß Abs. 4“.

23. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.“

24. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.“

25. § 23 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.“

26. Der „4. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“; nach § 25 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt
Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler

Zweck der Beihilfen

§ 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

  1. 1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
  2. 2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
  3. 3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
  4. 4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen

§ 25b. Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Gegenstand der Beihilfen;
  2. 2. förderbare Kosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
  4. 4. Ausmaß und Art der Beihilfen;
  5. 5. Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
    1. a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
    2. b) Auszahlungsmodus,
    3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
    4. d) Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;
  6. 6. Vertragsmodalitäten.

Gewährung der Beihilfen

§ 25c. (1) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.

(2) Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(3) In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.

(4) Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten.

Beirat für die Gewährung der Beihilfen

§ 25d. (1) Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist vom Bundeskanzler, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.

(2) Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die vom Bundeskanzler, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist § 7 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 11 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.

(3) Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.“

27. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.“

Artikel 2

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014,wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 wird das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt. Der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderung und der Ausgabenstruktur des Künstlersozialversicherungsfonds hat bis 31. Dezember 2017 zu erfolgen.“

Fischer

Faymann

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