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§ 1 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40216646

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