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§ 24 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

Fahndung

§ 24.

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

  1. 1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
  2. 2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
  3. 3. der Mensch auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
  4. 4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken;
  5. 5. ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat.

(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40239007