§ 12. Sonstige Fälle
Falls ein Kreditinstitut Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR40220768
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