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§ 9 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte

(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwahrte Wertpapiere können Gegenstand der Zurückbehaltung sein.

(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft haften sollen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere ist.

(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028062

alte Dokumentnummer

N2196915900T