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BGBl I 73/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Bundesgesetz: SFT-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
(NR: GP XXV RV 1174 AB 1247 S. 136 . BR: AB 9625 S. 856 .)

73. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz)

Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1.

Aufsicht

§ 2. Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Art. 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365

  1. 1. die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
  2. 2. die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
  3. 3. Finanzinstrumente entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 4. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehaben, gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
  2. 2. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Euro

    oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Wirksame Ahndung von Verstößen

§ 5. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Art. 4 oder Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 6. (1) Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 den Namen der natürlichen Person, der finanziellen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen, an die sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung).

(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder

  1. 1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
  2. 2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
  3. 3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
    1. a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
    2. b) bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(4) Die FMA hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Veröffentlichung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen. Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(5) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(6) Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

(7) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.

Meldung von Verstößen

§ 7. (1) Die FMA hat über die in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 anzuzeigen.

(2) Finanzielle Gegenparteien haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu melden.

(3) Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Art. 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

  1. 1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
  2. 2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Meldung an die ESMA

§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 3 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 9. (1) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/2365 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Kosten

§ 10. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind

  1. 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
  2. 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

    zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweise

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß § 3 dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 bis 4 lautet:

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

  1. 1. im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,
  2. 2. im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979,
  3. 3. im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III,
  4. 4. in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574,
  5. 5. im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375,
  6. 6. im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492,
  7. 7. im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,
  8. 8. im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969,
  9. 9. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,
  10. 10. im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009,
  11. 11. im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,
  12. 12. im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,
  13. 13. im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014
  14. 14. im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,
  15. 15. im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,
  16. 16. im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015,
  17. 17. im Verbraucherzahlungskontogesetz - VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016,
  18. 18. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

    geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

  1. 1. im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,
  2. 2. im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994,
  3. 3. im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007,
  4. 4. im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998,
  5. 5. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,
  6. 6. im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,
  7. 7. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

    geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

  1. 1. im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,
  2. 2. im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989,
  3. 3. im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991,
  4. 4. im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,
  5. 5. im Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,
  6. 6. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,
  7. 7. im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,
  8. 8. im Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II,
  9. 9. im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz - ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012,
  10. 10. im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz - RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013,
  11. 11. im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013,
  12. 12. im 1. Teil des ZvVG,
  13. 13. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

    geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

  1. 1. im Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990,
  2. 2. im Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990,
  3. 3. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016,

    geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

2. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 5c wird die Wortfolge „und betragen höchstens eine Million Euro“ durch die Wortfolge „und betragen höchstens zwei Millionen Euro“ ersetzt.

4. § 28 Abs. 31 lautet:

„(31) § 2 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.“

5. Dem § 28 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 2 Abs. 1 Z 1 bis 16 und 18 und Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;“

2. § 6 Abs. 2 Z 9 entfällt.

3. In § 40 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2009/65/EU ,“ die Wortfolge „der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ,“ eingefügt.

4. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG “ durch die Wortfolge „Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 “ ersetzt.

5. § 42a Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,“

6. In § 143 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „und der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010“ durch die Wortfolge „und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438“ ersetzt.

7. § 190 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;“

8. In § 190 Abs. 2 Z 13 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14 und 15 werden angefügt:

  1. „14. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;
  2. 15. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,“

9. § 190 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 bis 8, Art. 10, Art. 12 bis 17 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,“

10. In § 196 Abs. 2 wird in Z 19 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 20 angefügt:

  1. „20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11.“

11. Dem § 200 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) § 6 Abs. 2 Z 8, § 40 Abs. 1a, § 41 Abs. 3, § 42a Abs. 2 Z 1, § 143 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 3, § 190 Abs. 5 Z 1 und § 196 Abs. 2 Z 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 9 tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.

(20) § 190 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 190 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 60 Abs. 2 Z 20 wird die Wortfolge „verstößt oder“ durch das Wort „verstößt;“ ersetzt und folgende Z 20a und 20b werden eingefügt:

  1. „20a. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;
  2. 20b. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder“

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 60 Abs. 2 Z 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 60 Abs. 2 Z 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§§ 43. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ durch den Eintrag „§§ 42a. bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen“ ersetzt.

2. Nach der auf § 42 folgenden Überschrift wird folgender § 42a eingefügt:

§ 42a. Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus dem BWG zur Verfügung.“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 42a bis 45 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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