vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

§ 29.

(1) Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10

  1. 1. gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 oder § 24 ZaDiG 2018 verstößt oder
  2. 2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 26 ZaDiG 2018 verstößt oder
  1. 4. gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 18 ZaDiG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2

  1. 1. die Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
  2. 2. die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oder
  3. 3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
  4. 4. die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG 2018 von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
  1. begeht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2

  1. 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
  2. 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,
  1. begeht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6

  1. 1. entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
  2. 2. die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
  1. begeht , eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)

1. Abs. 12 wurde nicht vergeben.

2. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200772