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§ 17 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2011

3. Hauptstück

Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld Ausgabe zum Nennwert

§ 17.

Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.