Verbot der Verzinsung
§ 20.
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verbot der Verzinsung
§ 20.
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
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