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§ 20 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Verbot der Verzinsung

§ 20.

Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.