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§ 30 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

§ 30.

(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.

(4) Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (§ 98 ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200778