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§ 98 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

§ 98.

(1) Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.

(2) Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß § 4 Z 20 handelt,

  1. 1. gemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ;
  2. 2. gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG ;
  3. 3. gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG ;
  4. 4. gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie
  5. 5. gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

(3) Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40252037