2. Unterabschnitt
Internationale Zusammenarbeit
§ 101.
(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
- 1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,
- 2. gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
- 3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2) Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195623
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