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§ 111 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Drittländern

§ 111.

(1) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit anderen Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, soweit sie für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig ist:

  1. 1. Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte;
  2. 2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapieren;
  3. 3. Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrung ihrer Aufgaben;
  4. 4. Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
  5. 5. Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen;
  6. 6. Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte;
  7. 7. Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.

(3) Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Abs. 2 können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so hat diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.

(4) Die FMA darf Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann weitergeben, wenn dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausdrücklich zugestimmt haben und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

Schlagworte

Finanzmarkt

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40203242

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