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§ 26 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

§ 26.

(1) Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.

(2) Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat:

  1. 1. Eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,
  2. 2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
  3. 3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
  4. 4. die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
  5. 5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(5) Die FMA hat zu überwachen, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Mängel abzuschwächen, einschließlich durch die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höherer Multiplikationsfaktoren.

(6) Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.

(7) Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, hat die FMA

  1. 1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet, oder
  2. 2. die Vorlage eines Nachweises, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,
  1. zu verlangen.

(8) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Abs. 7 Z 1 vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.

(9) Kommt die FMA zum Ergebnis, dass die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen, oder nicht glaubhaft nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unwesentlich sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen oder diese auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.

(10) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250281

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