6. Abschnitt
Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse Aufsichtsmaßnahmen
§ 27.
(1) Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.
(2) Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250282
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