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§ 42 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

§ 42.

(1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie

  1. 1. die Nachprüfung selbst durchzuführen,
  2. 2. die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
  3. 3. den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250297

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