Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
§ 42.
(1) Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sie
- 1. die Nachprüfung selbst durchzuführen,
- 2. die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
- 3. den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250297
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