Unterrichtung der EBA
§ 35.
Die FMA hat die EBA über
- 1. ihren Überprüfungs und Bewertungsprozess gemäß § 25,
- 2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 und
- 3. den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen
- zu unterrichten.
Schlagworte
Überprüfungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20012143
Dokumentnummer
NOR40250290
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