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§ 22 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

§ 22.

Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt:

  1. 1. Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
  2. 2. sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250277

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