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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 15/1998

Heft 15 v. 1.8.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 §§ 4, 10: Leistungen für die zeitraumbezogene Nutzung des Mietobjektes können nicht zu den Anschaffungskosten eines Mietrechts gehören
  2. EStG 1972 §§ 4, 9 Abs 2, § 24 Abs 2: Ein selbst geschaffener Firmenwert ist nicht aktivierbar. Im Falle der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils ist die Investitionsrücklage
  3. EStG 1972 (1988) § 4 Abs 4; BAO § 167 Abs 2: Kriterien der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen
  4. EStG 1988 § 16: Die Erzielung einkommensteuerlich relevanter Einkünfte durch den Ehepartner stellt nicht den einzigen in Betracht kommenden Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort dar
  5. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 9: Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines AN bestimmt sich danach, wo er für den Fall, daß kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist bei einem BP zweifellos seine Dienststelle beim FA, nicht aber sein Wohnort
  6. EStG 1972 § 22 Abs 1 Z 1: Vertretungsbefugnis im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren ist ein wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 zum Beruf des Wirtschaftstreuhänders
  7. EStG 1972 § 22 Abs 1 Z 1 lit a; UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 7 lit b: Eine Vortrags- bzw Seminartätigkeit ist dann als wissenschaftlich anzusehen, wenn der Vortrag die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse
  8. EStG 1988 §§ 25, 29: Eine mit Entschließung des Bundespräsidenten verliehene Ehrenpension gilt als freiwillige Rente iSd § 29 Z 1 EStG 1988. Ihre Subsumierung unter § 25 EStG 1988 ist rechtswidrig
  9. EStG 1972 (1988) § 25 Abs 1 Z 1, §§ 47, 82; BAO § 299 Abs 5: Nur mit Willen des Arbeitgebers einem AN zugeflossene Vorteile sind den Regeln über die Arbeitslohnbesteuerung zu unterwerfen. Auch aufgehobenen Bescheiden kommt eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu
  10. EStG 1988 § 25 Abs 1 Z 3 lit c; DBA-D Art 10 Abs 2 Z 1, Art 15 Abs 3: Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung werden vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 nicht erfaßt
  11. EStG 1972 (1988) § 27 Abs 1 Z 1: Die bei einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte (Gewinn-)Ausschüttung erfaßten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben,
  12. EStG 1988 § 27 Abs 1 Z 1; KStG 1988 § 8 Abs 2: Steuerliche Auswirkung einer aus einer unverzinslichen Darlehensgewährung der Gesellschaft an den Gesellschafter resultierenden verdeckten Ausschüttung bei der Gesellschaft und dem Gesellschafter
  13. EStG 1988 § 33 Abs 4, § 34 Abs 7, § 57 Abs 2: Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist ausschließlich die Sachverhaltsfrage,
  14. EStG 1988 § 33 Abs 4: Zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen
  15. EStG 1988 § 34 Abs 7; ABGB § 143; BAO § 83 Abs 5: Es besteht grundsätzlich keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tragung von Prozeßkosten eines Angehörigen
  16. EStG 1988 § 37 Abs 1; AbgÄG 1987 Abschn IV Art II Z 3 lit b: Die Begünstigung gem Abschn IV Art II Z 3 lit b des 3. AbgÄG 1987 ("EVU"-Begünstigung) kann neben der Tarifermäßigung gem § 37 EStG 1988 in Anspruch genommen werden
  17. KStG 1988 § 5 Z 6; BAO §§ 34 ff: Die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung müssen so genau bezeichnet sein, daß (schon) aufgrund der Satzung die Voraussetzungen für in Betracht kommende Abgabenbegünstigungen geprüft werden können.
  18. BAO §§ 90, 119, 133: Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist.
  19. BAO §§ 93, 198, 243, 275, 279; EStG 1988 § 28 Abs 5: Erfährt der Abgabenanspruch durch das Abweichen der AbgBeh von der Abgabenerklärung keine Änderung, wird kein Recht des AbgPfl verletzt
  20. BAO § 93 Abs 3 lit a; EStG 1972 § 47: Merkmale einer Bescheidbegründung. Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ist das Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen,
  21. BAO § 133 Abs 1: Für die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen bei Zusendung von entsprechenden Erklärungsformularen kommt es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht
  22. BAO § 167 Abs 2, § 303 Abs 4; EStG 1972 § 5: Für das Hervorkommen einer neuen Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO ist maßgebend, ob der AbgBeh in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist,
  23. BAO § 212 Abs 1: Bei Gesamtschuldnern müssen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein
  24. ZollG 1988 § 59 Abs 5: Die Zustellfiktion nach dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Empfänger in der an den Anmelder zugestellten zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist
  25. ZollG 1988 § 93 Abs 2 lit a Z 2, Abs 4: Ausführungen zum „Mittelpunkt der Lebensverhältnisse“
  26. ZollG 1988 § 93 Abs 4: Ausführungen zum „gewöhnlichen Wohnsitz“
  27. NÖ KanalG 1977 LGBl 8230-1 §§ 1, 2 Abs 1, § 2 Abs 6, § 14 Abs 1: Kanaleinmündungsabgaben erfassen nicht die Kosten des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage
  28. OÖ ParkgebührenG § 6 Abs 1 lit a; VStG § 21 Abs 1: Abstellen eines Kfz ohne gültigen Parkschein hat keine unbedeutenden Folgen iSd § 21 Abs 1 VStG
  29. Stmk GemeindeO 1967 § 94 Abs 2: Maßgebend dafür, welches Rechtsmittel bzw welcher Rechtsbehelf erhoben worden ist, ist der Inhalt des Begehrens und nicht allein die unrichtige Bezeichnung
  30. VerfGG § 85 Abs 2; VwGG § 30 Abs 2: Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Vollstreckbarkeit, keine Bindungswirkung und keine Tatbestandswirkung
  31. Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1993/88 § 4: Bei nicht gesondert in Rechnung gestellten Getränken ist Bemessungsgrundlage allein der verhältnismäßige Anteil für das jeweilige Getränk am Gesamtentgelt