§ 37 Abs 1 EStG 1988:
Abschn IV Art II Z 3 lit b AbgÄG 1987
1. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und demSinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend.