vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ZollG 1988 § 93 Abs 4: Ausführungen zum „gewöhnlichen Wohnsitz“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 554 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 93 Abs 4 ZollG 1988

Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist derjenige als gewöhnlicher Wohnsitz anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem eine Person regelmäßig mit ihrer Familie lebt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!