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ZollG 1988 § 93 Abs 2 lit a Z 2, Abs 4: Ausführungen zum „Mittelpunkt der Lebensverhältnisse“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 553 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 93 Abs 2 lit a Z2 Abs 4 ZollG 1988

1. Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Dabei stellen die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür dar, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse liegt.

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