§ 93 Abs 4 ZollG 1988
Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist derjenige als gewöhnlicher Wohnsitz anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem eine Person regelmäßig mit ihrer Familie lebt.