§ 59 Abs 5 ZollG 1988
Die Zustellfiktion nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Empfänger in der an den Anmelder zugestellten zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist, widrigenfalls er (ua) zur Einbringung einer Berufung gegen die zollamtliche Bestätigung nicht legitimiert ist.