§ 212 Abs 1 BAO
1. Es istSache des AbgPfl, sämtliche Voraussetzungen für die angestrebte Zahlungserleichterung im Verwaltungsverfahren aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
§ 212 Abs 1 BAO
1. Es istSache des AbgPfl, sämtliche Voraussetzungen für die angestrebte Zahlungserleichterung im Verwaltungsverfahren aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.