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EStG 1988 § 33 Abs 4: Zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 542 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 33 Abs 4 EStG 1988

1. Zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen.

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