Die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte stellt in erster Linie eine Förderung dieser Wirtschaftstreibenden und daher nur mittelbar eine Förderung der Allgemeinheit dar
§ 5 Z 6 KStG 1988
Die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte stellt in erster Linie eine Förderung dieser Wirtschaftstreibenden und daher nur mittelbar eine Förderung der Allgemeinheit dar
§ 5 Z 6 KStG 1988