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KStG 1988 § 5 Z 6; BAO §§ 34 ff: Die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung müssen so genau bezeichnet sein, daß (schon) aufgrund der Satzung die Voraussetzungen für in Betracht kommende Abgabenbegünstigungen geprüft werden können.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 545 Heft 15 v. 1.8.1998

Die Förderung einzelner Wirtschaftssubjekte stellt in erster Linie eine Förderung dieser Wirtschaftstreibenden und daher nur mittelbar eine Förderung der Allgemeinheit dar

§ 5 Z 6 KStG 1988

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