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BAO §§ 90, 119, 133: Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 547 Heft 15 v. 1.8.1998

Zu einer rechtlichen Beurteilung des offengelegten Sachverhaltes ist der AbgPfl nicht verpflichtet

§ 90 BAO

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