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ZollG 1988 § 59 Abs 5: Die Zustellfiktion nach dieser Bestimmung setzt voraus, daß der Empfänger in der an den Anmelder zugestellten zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 552 Heft 15 v. 1.8.1998

§ 59 Abs 5 ZollG 1988

Die Zustellfiktion nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Empfänger in der an den Anmelder zugestellten zollamtlichen Bestätigung als Empfänger genannt ist, widrigenfalls er (ua) zur Einbringung einer Berufung gegen die zollamtliche Bestätigung nicht legitimiert ist.

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