§ 95 EStG
1. Übernimmt die Gesellschaft alsSchuldnerin der Kapitalerträge die KESt zugunsten des eigentlichenSteuerschuldners (hier: des durch eine verdeckte Gewinnausschüttung Begünstigten), so ist der übernommene Betrag als Leistung desSchuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen. Dabei entspricht der 25%igeSteuersatz vom gesamten Kapitalertrag einer rechnerischen Quote von 33,33 % des ausbezahlten Nettobetrages.