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EStG § 95: KESt und verdeckte Gewinnausschüttung

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 1998, 587 Heft 16 v. 15.8.1998

§ 95 EStG

1. Übernimmt die Gesellschaft alsSchuldnerin der Kapitalerträge die KESt zugunsten des eigentlichenSteuerschuldners (hier: des durch eine verdeckte Gewinnausschüttung Begünstigten), so ist der übernommene Betrag als Leistung desSchuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen. Dabei entspricht der 25%igeSteuersatz vom gesamten Kapitalertrag einer rechnerischen Quote von 33,33 % des ausbezahlten Nettobetrages.

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