§ 93 Abs 2 lit a Z2 Abs 4 ZollG 1988
1. Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Dabei stellen die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür dar, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse liegt.