§ 85 Abs 2 VerfGG
§ 30 Abs 2 VwGG
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 85 VerfGG hat zur Folge, dass die an den bekämpften Bescheid geknüpften Wirkungen, also die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung, aufgeschoben werden.