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Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1993/88 § 4: Bei nicht gesondert in Rechnung gestellten Getränken ist Bemessungsgrundlage allein der verhältnismäßige Anteil für das jeweilige Getränk am Gesamtentgelt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 555 Heft 15 v. 1.8.1998

für die Beherbergungsleistung (keine „Frühstücksabgabe“ in bestimmter Höhe pro Person und Nächtigung)

§ 4 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1993/88

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