für die Beherbergungsleistung (keine „Frühstücksabgabe“ in bestimmter Höhe pro Person und Nächtigung)
§ 4 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1993/88
für die Beherbergungsleistung (keine „Frühstücksabgabe“ in bestimmter Höhe pro Person und Nächtigung)
§ 4 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG LGBl 1993/88