- EStG 1972 (1988) § 2 Abs 2 und 3; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2: Absehbarer Zeitraum für das Erzielen eines Gesamterfolges
- EStG 1972 (1988) § 4 Abs 1: Privat gehaltene Wertpapiere stellen nur bei Erfüllung einer betrieblichen Funktion notwendiges Betriebsvermögen dar
- EStG 1988 § 4 Abs 3: Die Vertreterwohnung eines praktischen Arztes gehört nicht zum Betriebsvermögen
- EStG 1988 § 4 Abs 4, § 6: Die Errichtung eines Satteldaches auf einer - zuvor mit einem Flachdach bedeckten - Garage führt zu Herstellungs- und nicht zu Erhaltungsaufwand
- EStG 1988 § 4 Abs 4 Z 5 lit e: Voraussetzungen für das Vorliegen von Forschungs- und Lehraufgaben
- EStG 1972 (1988) § 15 Abs 1 und 2: Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn der AN sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt
- EStG 1988 § 16: Bei einem Richter ist eine berufliche Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer im Hinblick auf das im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehende Arbeitszimmer nicht gegeben
- EStG 1988 §§ 16, 20 Abs 1 Z 2: Für einen ordentlichen Universitätsprofessor, der uneingeschränkt über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer im Institut verfügt, besteht keine berufliche Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
- EStG 1988 §§ 16, 20 Abs 1 Z 1 und 2; UStG 1972 § 12 Abs 2 Z 2 lit a; BAO § 93 Abs 3 lit a: Kriterien für die Beurteilung von Aufwendungen für Bekleidung, Friseur, Kosmetika und Arbeitszimmer bei einer Schauspielerin
- EStG 1988 § 16 Abs 1: Für die Tätigkeit einer Volksschullehrerin ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht unbedingt notwendig
- EStG 1972 (1988) § 23; UStG 1972 § 1; BAO § 207 Abs 2, § 208 Abs 1, § 209 Abs1: Einkünfte/Entgelte aus der Prostitution sind einkommen- und umsatzsteuerpflichtig
- EStG 1988 § 26 Z 4: Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume, in denen sich der AN an seinem ständigen Wohnort aufhält, sind steuerlich zu erfassen
- EStG 1988 § 29 Z 4, § 32 Z 1, § 37: Eine Zuwendung anläßlich des Ausscheidens aus dem Gemeinderat, deren Höhe sich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet, ist keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG
- EstG 1988 § 30 Abs 1 Z 1 lit a: Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte maßgeblich
- EStG 1988 § 37 idF vor BGBl 1996/201: Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HandelsvertreterG ist nicht das Entgelt für eine Kundenstockübertragung und führt daher zu keiner (Teil-)Betriebsveräußerung
- EStG 1988 § 67 Abs 6 und 7; BAO § 93 Abs 3 lit a: Notwendiger Inhalt einer Bescheidbegründung. - Eine Verbesserung der Software durch den Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhandkanzlei ist keine Sonderleistung iSd § 67 Abs 7 EStG
- S 486 FLAG § 2 Abs 1, § 5 Abs 1; EStG 1988 § 33 Abs 4 Z 3 lit a: Ermittlung der monatlichen Einkünfte eines Kindes; die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums kann nicht als Zeit der Schulferien angesehen werden;
- KStG 1966 § 22 Abs 2: Da die Umwandlung verdeckter Gewinnausschüttungen in offene im Wege einer Bilanzberichtigung der betroffenen Jahre handelsbilanzrechtlichen Vorschriften widerspricht,
- BAO § 114: Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, die ein Abgehen von der ursprünglichen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung als unbillig erscheinen lassen.
- KStG 1988 § 8 Abs 2: Eine verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres mit steuerlicher Wirkung nicht rückgängig gemacht werden
- StruktVG § 1: § 1 läßt die Interpretation zu, daß auch verschmelzende Umwandlungen iSd UmwG auf die Muttergesellschaft unter diese Norm fallen und damit die Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten auslösen
- ErbStG § 19: Bewertung: Nachlaßzugehörige Anteile an Personengesellschaften sind mit dem Teilwert anzusetzen
- GebG § 4 Abs 3, § 14 TP 6: Eingabengebühr: Gebührenentrichtung bei Überreichung von Eingaben im Wege der Telekopie
- GebG § 14 TP 6: Eingabengebühr: Befreiung nach § 110 ASVG gilt auch für Verfahren vor dem VfGH
- GebG § 33 TP 5 Abs 1 Z 2: Bestandverträge: Die Personalkosten für vom Jagdpächter zu beschäftigende Revierjäger sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
- GrEStG: Bauherrneigenschaft
- KVG § 2 Z 1 und 2: Gesellschaftsteuer: Erhöhung der Kommanditeinlage führt zu keinem Ersterwerb. Leistungen aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung
- KVG § 2 Z 2: Gesellschaftsteuer: Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages gesellschaftsteuerpflichtig; Gemeinschaftsrecht und Rsp des EuGH erst ab 1. 1. 1995 von Bedeutung
- BewG § 10 Abs 2, § 55 Abs 1: Das nur formale Fortbestehen eines Bauverbotes beeinflußt den Preis einer Liegenschaft nicht
- BAO § 9 Abs 1: Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers; das Verschulden des Geschäftsführers bei der Haftung für USt ist nicht anders als bei den sonstigen Abgaben zu beurteilen
- GrEStG §§ 1, 3 Abs 1 Z 2: Erwerbsvorgänge: Wechselseitige Grundstücksübertragungen stellen grundsätzlich Grundstückstausch dar
- BAO § 23 Abs 1, § 184; EStG 1972 § 23 Z 1; UStG 1972 §§ 2, 12: Schätzung der Bemessungsgrundlagen eines für eine liechtensteinische Fa tätigen Vermögensberaters und Qualifikation der Betätigung
- BAO § 93 Abs 3 lit a; EStG 1988 § 16 Abs 1: Notwendiger Inhalt einer Bescheidbegründung
- BAO § 167 Abs 2; KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2; EStG § 27: Die Beh hat nachvollziehbar aufzuzeigen, daß Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an nicht namhaft gemachte Personen verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen an den Gesellschafter darstellen
- BAO § 209 Abs 1, § 307 Abs 1; EStG 1972 § 32 Z 1 lit a, § 37 Abs 1, § 67 Abs 1: Wird die mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens verbundene Sachentscheidung aufgehoben,
- BAO § 212a: Die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen
- BAO § 212a: Unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Einhebung
- BAO § 212a; UStG 1972 § 11 Abs 1 Z 1 und Abs 3: Die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.
- BAO §§ 213, 214, 215, 216: Ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben darf nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden
- BAO § 236 Abs 1: Es liegt keine den Einzelfall betreffende besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vor, wenn der AbgPfl mangels Erfüllung des Erfordernisses des Ausfuhrnachweises den Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung nicht geltend machen kann
- BAO §§ 250, 275: Mit der bloßen Anführung von nicht im Zusammenhang stehenden Beträgen wird keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dargetan. Einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist kommt keine hemmende Wirkung zu
- EStG 1988 § 72 Abs 4: Ein Nichtveranlagungsbescheid bedeutet nicht, daß im Bereich der (nicht zu veranlagenden) Abzugssteuern die diese Abgaben betreffenden beh Maßnahmen, zu denen auch der Jahresausgleich gehört, nicht getroffen werden könnten