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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 14/1998

Heft 14 v. 15.7.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 (1988) § 2 Abs 2 und 3; UStG 1972 § 2 Abs 5 Z 2: Absehbarer Zeitraum für das Erzielen eines Gesamterfolges
  2. EStG 1972 (1988) § 4 Abs 1: Privat gehaltene Wertpapiere stellen nur bei Erfüllung einer betrieblichen Funktion notwendiges Betriebsvermögen dar
  3. EStG 1988 § 4 Abs 3: Die Vertreterwohnung eines praktischen Arztes gehört nicht zum Betriebsvermögen
  4. EStG 1988 § 4 Abs 4, § 6: Die Errichtung eines Satteldaches auf einer - zuvor mit einem Flachdach bedeckten - Garage führt zu Herstellungs- und nicht zu Erhaltungsaufwand
  5. EStG 1988 § 4 Abs 4 Z 5 lit e: Voraussetzungen für das Vorliegen von Forschungs- und Lehraufgaben
  6. EStG 1972 (1988) § 15 Abs 1 und 2: Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn der AN sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt
  7. EStG 1988 § 16: Bei einem Richter ist eine berufliche Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer im Hinblick auf das im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehende Arbeitszimmer nicht gegeben
  8. EStG 1988 §§ 16, 20 Abs 1 Z 2: Für einen ordentlichen Universitätsprofessor, der uneingeschränkt über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer im Institut verfügt, besteht keine berufliche Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
  9. EStG 1988 §§ 16, 20 Abs 1 Z 1 und 2; UStG 1972 § 12 Abs 2 Z 2 lit a; BAO § 93 Abs 3 lit a: Kriterien für die Beurteilung von Aufwendungen für Bekleidung, Friseur, Kosmetika und Arbeitszimmer bei einer Schauspielerin
  10. EStG 1988 § 16 Abs 1: Für die Tätigkeit einer Volksschullehrerin ist ein häusliches Arbeitszimmer nicht unbedingt notwendig
  11. EStG 1972 (1988) § 23; UStG 1972 § 1; BAO § 207 Abs 2, § 208 Abs 1, § 209 Abs1: Einkünfte/Entgelte aus der Prostitution sind einkommen- und umsatzsteuerpflichtig
  12. EStG 1988 § 26 Z 4: Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume, in denen sich der AN an seinem ständigen Wohnort aufhält, sind steuerlich zu erfassen
  13. EStG 1988 § 29 Z 4, § 32 Z 1, § 37: Eine Zuwendung anläßlich des Ausscheidens aus dem Gemeinderat, deren Höhe sich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet, ist keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 EStG
  14. EstG 1988 § 30 Abs 1 Z 1 lit a: Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte maßgeblich
  15. EStG 1988 § 37 idF vor BGBl 1996/201: Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HandelsvertreterG ist nicht das Entgelt für eine Kundenstockübertragung und führt daher zu keiner (Teil-)Betriebsveräußerung
  16. EStG 1988 § 67 Abs 6 und 7; BAO § 93 Abs 3 lit a: Notwendiger Inhalt einer Bescheidbegründung. - Eine Verbesserung der Software durch den Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhandkanzlei ist keine Sonderleistung iSd § 67 Abs 7 EStG
  17. S 486 FLAG § 2 Abs 1, § 5 Abs 1; EStG 1988 § 33 Abs 4 Z 3 lit a: Ermittlung der monatlichen Einkünfte eines Kindes; die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums kann nicht als Zeit der Schulferien angesehen werden;
  18. KStG 1966 § 22 Abs 2: Da die Umwandlung verdeckter Gewinnausschüttungen in offene im Wege einer Bilanzberichtigung der betroffenen Jahre handelsbilanzrechtlichen Vorschriften widerspricht,
  19. BAO § 114: Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, die ein Abgehen von der ursprünglichen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung als unbillig erscheinen lassen.
  20. KStG 1988 § 8 Abs 2: Eine verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres mit steuerlicher Wirkung nicht rückgängig gemacht werden
  21. StruktVG § 1: § 1 läßt die Interpretation zu, daß auch verschmelzende Umwandlungen iSd UmwG auf die Muttergesellschaft unter diese Norm fallen und damit die Steuerneutralität von Buchgewinnen und Buchverlusten auslösen
  22. ErbStG § 19: Bewertung: Nachlaßzugehörige Anteile an Personengesellschaften sind mit dem Teilwert anzusetzen
  23. GebG § 4 Abs 3, § 14 TP 6: Eingabengebühr: Gebührenentrichtung bei Überreichung von Eingaben im Wege der Telekopie
  24. GebG § 14 TP 6: Eingabengebühr: Befreiung nach § 110 ASVG gilt auch für Verfahren vor dem VfGH
  25. GebG § 33 TP 5 Abs 1 Z 2: Bestandverträge: Die Personalkosten für vom Jagdpächter zu beschäftigende Revierjäger sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
  26. GrEStG: Bauherrneigenschaft
  27. KVG § 2 Z 1 und 2: Gesellschaftsteuer: Erhöhung der Kommanditeinlage führt zu keinem Ersterwerb. Leistungen aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung
  28. KVG § 2 Z 2: Gesellschaftsteuer: Verlustübernahme aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages gesellschaftsteuerpflichtig; Gemeinschaftsrecht und Rsp des EuGH erst ab 1. 1. 1995 von Bedeutung
  29. BewG § 10 Abs 2, § 55 Abs 1: Das nur formale Fortbestehen eines Bauverbotes beeinflußt den Preis einer Liegenschaft nicht
  30. BAO § 9 Abs 1: Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers; das Verschulden des Geschäftsführers bei der Haftung für USt ist nicht anders als bei den sonstigen Abgaben zu beurteilen
  31. GrEStG §§ 1, 3 Abs 1 Z 2: Erwerbsvorgänge: Wechselseitige Grundstücksübertragungen stellen grundsätzlich Grundstückstausch dar
  32. BAO § 23 Abs 1, § 184; EStG 1972 § 23 Z 1; UStG 1972 §§ 2, 12: Schätzung der Bemessungsgrundlagen eines für eine liechtensteinische Fa tätigen Vermögensberaters und Qualifikation der Betätigung
  33. BAO § 93 Abs 3 lit a; EStG 1988 § 16 Abs 1: Notwendiger Inhalt einer Bescheidbegründung
  34. BAO § 167 Abs 2; KStG 1966 § 8 Abs 1; KStG 1988 § 8 Abs 2; EStG § 27: Die Beh hat nachvollziehbar aufzuzeigen, daß Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an nicht namhaft gemachte Personen verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen an den Gesellschafter darstellen
  35. BAO § 209 Abs 1, § 307 Abs 1; EStG 1972 § 32 Z 1 lit a, § 37 Abs 1, § 67 Abs 1: Wird die mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens verbundene Sachentscheidung aufgehoben,
  36. BAO § 212a: Die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen
  37. BAO § 212a: Unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Einhebung
  38. BAO § 212a; UStG 1972 § 11 Abs 1 Z 1 und Abs 3: Die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.
  39. BAO §§ 213, 214, 215, 216: Ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben darf nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden
  40. BAO § 236 Abs 1: Es liegt keine den Einzelfall betreffende besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vor, wenn der AbgPfl mangels Erfüllung des Erfordernisses des Ausfuhrnachweises den Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung nicht geltend machen kann
  41. BAO §§ 250, 275: Mit der bloßen Anführung von nicht im Zusammenhang stehenden Beträgen wird keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dargetan. Einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist kommt keine hemmende Wirkung zu
  42. EStG 1988 § 72 Abs 4: Ein Nichtveranlagungsbescheid bedeutet nicht, daß im Bereich der (nicht zu veranlagenden) Abzugssteuern die diese Abgaben betreffenden beh Maßnahmen, zu denen auch der Jahresausgleich gehört, nicht getroffen werden könnten