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KStG 1988 § 8 Abs 2: Eine verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres mit steuerlicher Wirkung nicht rückgängig gemacht werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 492 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 8 Abs 2 KStG 1988

1. Wie vorstehendes E 23. 10. 1997, 96/15/0117.

2. Wie Leit Satz 3 im E 23. 10. 1997, 94/15/0160, 0161, s Seite 489 in diesem Heft.

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