Der Grundsatz kann den Betroffenen jedenfalls nicht in eine Lage versetzen, die günstiger ist als jene, in welcher er sich bei Unterbleiben einer rechtswidrigen Auskunft bzw Verwaltungspraxis befunden hätte
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Der Grundsatz kann den Betroffenen jedenfalls nicht in eine Lage versetzen, die günstiger ist als jene, in welcher er sich bei Unterbleiben einer rechtswidrigen Auskunft bzw Verwaltungspraxis befunden hätte
§ 8 Abs 2 KStG 1988