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BAO § 114: Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben, die ein Abgehen von der ursprünglichen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung als unbillig erscheinen lassen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 491 Heft 14 v. 15.7.1998

Der Grundsatz kann den Betroffenen jedenfalls nicht in eine Lage versetzen, die günstiger ist als jene, in welcher er sich bei Unterbleiben einer rechtswidrigen Auskunft bzw Verwaltungspraxis befunden hätte

§ 8 Abs 2 KStG 1988

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