§ 2 Z 1 KVG
Die Erhöhung der Kommanditeinlage stellt keinen Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber dar, weil einer Person an einer KG nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten zustehen kann.
§ 2 Z 1 KVG
Die Erhöhung der Kommanditeinlage stellt keinen Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber dar, weil einer Person an einer KG nicht eine Mehrheit von Mitgliedschaftsrechten zustehen kann.