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BAO § 212a; UStG 1972 § 11 Abs 1 Z 1 und Abs 3: Die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 516 Heft 14 v. 15.7.1998

BAO § 212a

§ 11 Abs 1 Z 1 und Abs 3 UStG 1972

1. Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.

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