§ 212a BAO
Wird eine Beschwerde allein damit begründet, dass das über eine andere Gesamtschuldnerin eröffnete Konkursverfahren noch nicht beendet sei und die AbgBeh deshalb noch nicht berechtigt wäre, den Bf als Gesamtschuldner für die aus § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG in Anspruch zu nehmen, so wird dadurch kein Grund für die Anwendung des § 212a Abs 1 BAO aufgezeigt.