BAO § 212a
§ 11 Abs 1 Z 1 und Abs 3 UStG 1972
1. Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die AbgBeh haben bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen.