§ 10 Abs 2 BewG
§ 55 Abs 1 BewG
Besteht ein Rechtsanspruch auf „Gewährung“ der Ausnahme von einem bestehenden Bauverbot, so kann diesem seinerzeit bescheidmäßig verfügten Bauverbot keine Wirkung auf den im Geschäftsverkehr erzielbaren Preis zukommen.