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EStG 1988 § 26 Z 4: Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume, in denen sich der AN an seinem ständigen Wohnort aufhält, sind steuerlich zu erfassen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 482 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 26 Z 4 EStG 1988

Der Bestimmung des § 26 Z4 EStG 1988 kann nicht die Bedeutung beigelegt werden, es seien solche Lohnbestandteile steuerlich nicht zu erfassen, die als Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand für Zeiträume ausbezahlt werden, in denen sich der AN an seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) aufhält.

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