§ 19 ErbStG
Für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist Betriebsvermögen nicht mit dem EW zu bewerten. Vielmehr ist der Teilwert aller Wirtschaftsgüter, die am Tag des Erbanfalles dem Unternehmen gedient haben, der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei nachlasszugehörigen Anteilen an einer Personengesellschaft.